Verpflichtendes Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Gottesdienst
Mit der 43. Mitteilung von Bischof Dr. Gebhard Fürst vom 21.01.2021 zur aktuellen Lage gilt folgende neue Regelung:
Neben den bisher schon geltenden Maßnahmen zur Feier von Präsenzgottesdiensten tritt nun die Pflicht, dass alle Personen im Gottesdienst einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Als „medizinische Maske“ gelten sogenannte OP-Masken (Einwegsmasken, Anforderung DIN EN 14683:2019-10) oder auch (Atemschutz-) Masken der Standards KN95 (chinesisch) / N95 (nordamerikanisch) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) oder eines vergleichbaren Standards.
FAQ Corona-Verordnung (Fragen u. Antworten zur Corona-Verordnung) Baden-Württemberg (25.01.2021):
Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter (nicht-medizinische) Alltagsmasken tragen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Zudem sind Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen zwei Tage vor ihrem Stattfinden bei den Ortsbehörden anzumelden. Dies bedeutet im Kontext von Gottesdiensten konkret folgendes:
Gottesdienste, die im regelmäßigen Plan vorgesehen sind, können einmalig durch Mitteilung der regelmäßigen Gottesdienstzeiten beim lokalen Ordnungsamt angemeldet werden.
Außerplanmäßige Gottesdienste, wie bspw. Trauerfeiern, … oder Tauffeiern, müssen jeweils eigens innerhalb des genannten Zeitrahmens angemeldet werden.
Beides erfolgt durch das Kath. Pfarramt.